Untertitel 1 – Grundschuld
§

§ 1198 BGB

Zulässige Umwandlungen

1493 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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