§ 1195 BGB
Inhabergrundschuld
1490 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.