Untertitel 1 – Grundschuld
§

§ 1191 BGB

Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

1486 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

Vorheriger § | Nächster §