Titel 1 – Hypothek
§

§ 1186 BGB

Zulässige Umwandlungen

1481 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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