§ 1169 BGB
Rechtszerstörende Einrede
1462 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.