§ 1157 BGB
Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
1450 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.