Titel 1 – Hypothek
§

§ 1157 BGB

Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

1450 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

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