Titel 1 – Hypothek
§

§ 1153 BGB

Übertragung von Hypothek und Forderung

1446 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

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