§ 1153 BGB
Übertragung von Hypothek und Forderung
1446 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.