§ 1151 BGB
Rangänderung bei Teilhypotheken
1444 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
1444 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.