Titel 1 – Hypothek
§

§ 1151 BGB

Rangänderung bei Teilhypotheken

1444 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

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