Titel 1 – Hypothek
§

§ 1142 BGB

Befriedigungsrecht des Eigentümers

1435 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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