Titel 1 – Hypothek
§

§ 1114 BGB

Belastung eines Bruchteils

1407 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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