§ 1114 BGB
Belastung eines Bruchteils
1407 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.