Abschnitt 6 – Reallasten
§

§ 1108 BGB

Persönliche Haftung des Eigentümers

1401 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

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