Abschnitt 6 – Reallasten
§

§ 1106 BGB

Belastung eines Bruchteils

1399 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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