§ 1106 BGB
Belastung eines Bruchteils
1399 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
1399 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.