Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
§

§ 1099 BGB

Mitteilungen

1392 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

Vorheriger § | Nächster §