§ 1080 BGB
Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
1373 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
1373 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.