Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1080 BGB

Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

1373 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

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