Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1069 BGB

Bestellung

1362 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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