Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1041 BGB

Erhaltung der Sache

1329 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

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