§ 1041 BGB
Erhaltung der Sache
1329 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.