§ 1036 BGB
Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
1324 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.