Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1036 BGB

Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

1324 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

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