Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§

§ 102 BGB

Ersatz der Gewinnungskosten

115 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

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