§ 102 BGB
Ersatz der Gewinnungskosten
115 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.