§ 1005 BGB
Verfolgungsrecht
1299 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.