Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§

§ 100 BGB

Nutzungen

113 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Vorheriger § | Nächster §