Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 452 BGB

Schiffskauf

519 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

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