Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 272 BGB

Zwischenzinsen

285 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

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