Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§

§ 2253 BGB

Widerruf eines Testaments

2391 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

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