Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1601 BGB

Unterhaltsverpflichtete

1812 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

← Vorheriger § |→ Nächster §