Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
§

§ 93 BetrVG

Ausschreibung von Arbeitsplätzen

107 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

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