§ 93 BetrVG
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
107 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.