Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§

§ 71 BetrVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung

78 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §