§ 68 BetrVG
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
75 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.