Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§

§ 68 BetrVG

Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

75 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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