§ 59a BetrVG
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
66 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.