Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
§

§ 59a BetrVG

Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

66 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

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