Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
§

§ 57 BetrVG

Erlöschen der Mitgliedschaft

63 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

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