§ 52 BetrVG
Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
58 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.