Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
§

§ 52 BetrVG

Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

58 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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