Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
§

§ 49 BetrVG

Erlöschen der Mitgliedschaft

55 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

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