Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
§

§ 36 BetrVG

Geschäftsordnung

42 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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