§ 36 BetrVG
Geschäftsordnung
42 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.