Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats
§

§ 21b BetrVG

Restmandat

26 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

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