Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 130 BetrVG

Öffentlicher Dienst

146 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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