§ 130 BetrVG
Öffentlicher Dienst
146 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.