Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 128 BetrVG

Bestehende abweichende Tarifverträge

144 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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