§ 11 BetrVG
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
11 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.