Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§

§ 11 BetrVG

Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

11 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

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