Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§

§ 109a BetrVG

Unternehmensübernahme

124 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

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