Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
§

§ 105 BetrVG

Leitende Angestellte

119 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

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