1. – Heilverfahren
§

§ 9 2. DV-BEG

Umfang des Heilverfahrens

9 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege.

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