§ 9 2. DV-BEG
Umfang des Heilverfahrens
9 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege.