§ 16 2. DV-BEG
Mindestrente
18 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.