2. – Rente
§

§ 12 2. DV-BEG

Grundlage der Berechnung

13 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

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