3. – Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
§

§ 20 1. DV-BEG

Verletzung der Anzeigepflicht

22 von 32 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

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