§ 84 BDSG
Strafvorschriften
84 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
84 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.