Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§

§ 77 BDSG

Vertrauliche Meldung von Verstößen

77 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

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