§ 68 BDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
68 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
68 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.