Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§

§ 68 BDSG

Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

68 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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