Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 78 BauGB

Verfahrens- und Sachkosten

90 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

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