Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 73 BauGB

Änderung des Umlegungsplans

85 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

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