Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 67 BauGB

Umlegungskarte

79 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 einzutragen.

Vorheriger § | Nächster §