Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 65 BauGB

Hinterlegung und Verteilungsverfahren

77 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.

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