Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 49 BauGB

Rechtsnachfolge

61 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

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