§ 49 BauGB
Rechtsnachfolge
61 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.